Halloween ja, aber ohne Streiche
Die Polizei warnt vor möglicherweise strafbaren Halloween-Streichen
Foto: Getty Images/unsplash
Gleichzeitig ergeht ein Appell an Eltern und Erziehungsberechtigte, ihre Kinder entsprechend aufzuklären. Das Bewerfen von Fassaden oder Autos mit Eiern beziehungsweise das Beschmieren von Hauswänden oder Fahrzeugen sind Straftaten.
Damit es nichts „Saures“ gibt, mahnt die Landespolizeidirektion Vorarlberg zu Vorsicht. Nicht jeder für Kinder und Jugendliche harmlos wirkende Streich befindet sich im Rahmen der Gesetze. Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Zerstörungen von Briefkästen oder Mülltonnen sowie Diebstähle oder gar das Bedrohen von Menschen, die keine Süßigkeiten herausgeben wollen, stellen Straftatbestände dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei wird zu Halloween verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten.
Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden könnten, haben Geschädigte die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage, um eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, wie zum Beispiel die Reinigung der Hausfassade oder Erneuerung der Mülltonnen, geltend zu machen. Zudem wird die zuständige Jugendwohlfahrt informiert, die auch dazu befugt ist, Erziehungsmaßnahmen zu setzen.
Die Polizei erinnert auch an das Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz, wonach Jugendliche erst mit 16 Jahren unbegrenzt allein unterwegs sein dürfen. Unter 14 gelten Ausgehzeiten von 5 bis 23 Uhr, ab 14 Jahren von 5 bis 1 Uhr.
Außerdem
Unter 16 ist es nicht erlaubt, Alkohol zu trinken, zu kaufen oder zu besitzen, danach und bis 18 dürfen Getränke keinen gebrannten Alkohol enthalten.
Auch wenn es eine Ausweispflicht für österreichische Staatsbürger nicht gibt, muss man als junger Mensch im Zweifelsfall das Alter nachweisen können.
Unter 18 ist auch das Rauchen, Besitzen und Konsumieren von Tabakwaren nicht erlaubt.
Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten. Dies fällt zu Halloween unter Traditionspflege und Brauchtumsveranstaltung. (pd)
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