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96 Gemeinden wählen im März

Wer wird nächster Bürgermeister?

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    Am Sonntag, 16. März 2025 finden die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in allen 96 Vorarlberger Gemeinden statt.

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Foto: Valery Tenevoy/unsplash

Die Vorarlberger Landesregierung hat in ihrer Sitzung (19. November 2024) den Termin für die im nächsten Jahr anstehenden Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in den 96 Vorarlberger Gemeinden auf Sonntag, 16. März 2025, fixiert.


Gemäß der Landesverfassung werden die Gemeindevertretungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen vor fünf Jahren liegt.


Wahlen

Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in 96 Vorarlberger Gemeinden am Sonntag, 16. März 2025. Allfällige Stichwahlen für die Wahl einer Bürgermeisterin beziehungsweise eines Bürgermeisters werden am Sonntag, 30. März 2025, stattfinden. Als Stichtag wurde der 30. Dezember 2024 festgelegt.


Corona hat letzte Wahl verschoben

Auf Grund des Ausbruches von SARS-CoV-2 wurden die vor fünf Jahren auf den 15. März 2020 ausgeschriebenen Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen auf den 13. September 2020 verschoben. Mittels Verfassungsbestimmung im Gemeindegesetz wurde jedoch festgelegt, dass die am 13. September 2020 gewählten Gemeindevertretungen auf eine verkürzte Dauer gewählt wurden. Entsprechend dieser Bestimmung waren die im nächsten Jahr anstehenden Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen auf einen Wahltag im März 2025 auszuschreiben.


Wahlberechtigt

Bei den am 16. März 2025 stattfindenden Gemeindewahlen ist wahlberechtigt, wer am Stichtag der Wahl österreichische Staatsbürgerin beziehungsweise österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger aus den anderen EU-Mitgliedstaaten ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

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