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Warme Zeiten in den kalten Monaten

Ab 14. Oktober kann wieder ein einmaliger Heizkostenzuschuss beantragt werden

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    Damit im Winter die Heizung nicht kalt bleiben muss, gibt es einen Heizkostenzuschuss.

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Fotos: Adobe.Stock

Vom 14. Oktober 2024 bis 21. Februar 2025 können Bürger einen einmaligen Heizkostenzuschuss beantragen. Dies ist entweder persönlich bei der Sozialabteilung der Stadt Bludenz oder erstmals online möglich. Der Zuschuss beträgt maximal 330 Euro und wird, wenn er genehmigt ist, auf das Konto überwiesen. 


Für den Antrag ist der Nachweis des aktuellen Einkommens erforderlich. Dazu zählen unter anderem Löhne, Renten, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Wohnbeihilfe. Nicht als Einkommen gelten etwa Familienbeihilfe, Pflegegelder und Sonderzahlungen. Anspruchsberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Wohnortwechsel während des Zeitraums schließt einen weiteren Zuschuss aus. „Das Ziel ist es, mit dem Heizkostenzuschuss jene Haushalte zu unterstützen, die durch steigende Energiekosten besonders belastet sind. Mit klaren Einkommensgrenzen und Einschleifregelung wird für eine faire und unkomplizierte Hilfe gesorgt“, betont Vizebürgermeisterin und Sozialstadträtin Andrea Mallitsch.


Haushalte, die Sozialhilfe für Lebensunterhalt oder Wohnbedarf beziehen, erhalten einen reduzierten Zuschuss von 180 Euro, der automatisch ausgezahlt wird. Personen in Heimen oder Wohngemeinschaften sowie Kriegsvertriebene aus der Ukraine sind vom Zuschuss ausgeschlossen. Die Prüfung erfolgt nur auf Basis des Einkommens, Vermögen wird nicht berücksichtigt.


Folgende Einkommensgrenzen gilt es zu beachten: 

• 1 Personen Haushalt 1.410 Euro/Einschleifregelung 1.660 Euro

• 2 Personen Haushalt 1.920/ 2.170 Euro

• 3 Personen Haushalt 2.360/ 2.610 Euro

• 4 Personen Haushalt 2.800/ 3.050 Euro

• 5 Personen Haushalt3.240/ 3.490 Euro

• 6 Personen Haushalt 3.680/ 3.930 Euro

• 7 Personen Haushalt 4.120/ 4.370 Euro

• jede weitere Person plus 440 Euro plus 250 Euro


Einschleifregelung

Die „Einschleifregelung“ kommt zum Einsatz, wenn das Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze überschreitet. Um den tatsächlichen Heizkostenzuschuss zu berechnen, wird der Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, von der maximalen Zuschusshöhe (330 Euro) abgezogen. Das bedeutet, je höher das Einkommen, desto geringer fällt der Zuschuss aus. Wenn das Haushaltseinkommen mehr als 250 Euro über der Einkommensgrenze liegt, gibt es keinen Zuschuss mehr. Der niedrigste Zuschuss beträgt 80 Euro. (pd) 

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